Grundschule Bad Rappenau
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Regelungen zur Abwesenheitsvertretung

 

An unserer Schule besteht immer wieder die Notwendigkeit, die vielfältig begründete Abwesenheit von Lehrkräften zu bewältigen. Auf der Grundlage der Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 9 und der Rahmenvereinbarung zu Mehrarbeitsunterricht (MAU) zwischen dem Staatlichen Schulamt Heilbronn und dem örtlichen Personalrat GHWRGS Heilbronn hat die Gesamtlehrerkonferenz am 16. Januar 2019 untenstehende „allgemeine Empfehlungen“ „für die Verteilung sonstiger dienstlicher Aufgaben sowie für die Anordnung von Vertretungen“ beraten und beschlossen. Diese Empfehlungen der GLK gehen dem örtlichen Personalrat GHWRGS Heilbronn zur Beteiligung zu.

 Vorbemerkung

 Die Vereinbarungen an der Grundschule Bad Rappenau werden auf der Grundlage der oben erwähnten Rahmenvereinbarung MAU getroffen. Mehrarbeitsunterricht wird nur angeordnet, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

 Grundsätzlich wird an unserer Schule vereinbart:

 Vor der Anordnung von Mehrarbeitsunterricht wird seitens der Schulleitung geprüft, ob der ausfallende Unterricht durch folgende Maßnahmen aufgefangen werden kann:

- Krankheitsreserve
- Krankheitsvertretung (z.B. 70 - Stunden - Kontingent)
- unterjährige Aufstockung von Teil-Lehraufträgen, gegebenenfalls befristet
- Rückkehr aus Beurlaubung
- variables Deputat (Regelstundenmaßausgleich)
- Änderung von Lehraufträgen

- Stundenverschiebungen und Unterrichtsausfall

Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten folgende gesetzliche Regelungen:

  1. Vollzeitbeschäftigte Beamt/innen und vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis dürfen zu Mehrarbeitsunterricht ohne Vergütung herangezogen werden und haben erst ab der vierten Mehrarbeitsstunde Anspruch auf Vergütung aller geleisteten Mehrarbeitsstunden des jeweiligen Kalendermonats (sog. Bagatellgrenze).
  2. Teilzeitbeschäftigte Beamt/innen dürfen nur anteilig zu Mehrarbeitsunterricht ohne Vergütung herangezogen werden. Die Bagatellgrenze gilt anteilig.
  3. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis erhalten ab der 1. geleisteten Mehrarbeitsstunde das anteilige Entgelt. Schwangere sollen nach Mutterschutzverordnung/Mutterschutzgesetz nicht zu Mehrarbeitsunterricht herangezogen werden.
  4. Anwärter/innen dürfen grundsätzlich nicht zu Mehrarbeitsunterricht herangezogen werden. Freiwilliger Unterricht gegen Vergütung ist bei allen Lehramtsanwärter/innen außer Fachlehrer/innen nach Bestehen der zweiten Dienstprüfung, in Absprache mit dem Staatlichen Schulamt, möglich.
  5. Schwerbehinderte und Gleichgestellte werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeits-unterricht freigestellt (SGB IX §124). Sie sind von der Schulleitung darauf hinzuweisen.
  6. Befristet Beschäftigte (L. i. A.) dürfen keinen Mehrarbeitsunterricht leisten.

 Für die Anordnung von Mehrarbeit vereinbaren wir für unsere Schule Folgendes:

  1. Für Mehrarbeitsunterricht soll primär Freizeitausgleich gewährt werden; dies gilt von der ersten Stunde an. Sowohl einzelne als auch mehrere aufeinanderfolgende Hohlstunden werden nicht als Freizeitausgleich gewertet.
    Muss Mehrarbeitsunterricht angeordnet werden, so ist darauf zu achten, dass die Bagatellgrenze gem. § 67 LBesG überschritten wird, sofern die Lehrkraft nicht widerspricht.

  2. Bei der Auswahl der Vertretungslehrkräfte ist die gleichmäßige Verteilung der Last auf das vorhandene Kollegium anzustreben, und es sind nach Möglichkeit persönliche /dienstliche Faktoren zugunsten der Beschäftigten zu berücksichtigen
  3. Unterhälftig Teilzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte aus familiären Gründen werden nur einvernehmlich einbezogen.
  4. Kann bei Mehrarbeitsunterricht nicht zeitnah eine entsprechende Dienstbefreiung erfolgen, werden diese Stunden von der Lehrkraft und der Schulleitung dokumentiert. Die über das Deputat hinaus geleisteten Unterrichtsstunden können mit innerhalb desselben Monats oder mit zukünftig ausfallenden Unterrichtsstunden verrechnet werden. Nach Endbilanzierung wird ggf. am Schuljahresende Mehrarbeitsunterrichtsvergütung beantragt.
  5. Die Schulleitung bilanziert die angeordneten Mehrarbeitsstunden. Sie ermöglicht dem Personalrat und den einzelnen Lehrkräften auf Anfrage eine Einsicht in diese Aufstellung.
  6. Die Schulleitung weist alle von Mehrarbeitsunterricht betroffenen Lehrkräfte darauf hin, dass sie die Beteiligung des Personalrats in Anspruch nehmen können.
  7. Vertretungsstunden sind Unterrichtsstunden.

Diese Regelung wurde am 16. Januar 2019 in der GLK beschlossen.